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Hundesteuer

Alle Hunde, die in der Gemeinde Nordkirchen gehalten werden, sind steuerlich anzumelden.

Die Steuerpflicht des Hundehalters/der Hundehalterin beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit dem Ablauf den Monats, in dem der Hund abgegeben oder veräußert wird oder verstirbt. Ein Nachweis obliegt dem/der Steuerpflichtigen. Wird ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Gemeinde Nordkirchen eingeht.

Bei Zuzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monat. Bei Wegzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters in eine andere Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Steuerpflicht fällt. Sowohl bei Zuzug wie auch bei Wegzug muss eine An- bzw. Abmeldung des Hundes/der Hunde zur Hundesteuer erfolgen.

Über mögliche Steuerermäßigungen bzw. Steuerbefreiungsgründe finden Sie Informationen in der Hundesteuersatzung.

Am einfachsten ist die Anmeldung bzw. Abmeldung von der Hundesteuer online, zu finden unter Online-Dienste (Anträge, Meldungen, ...) 

Rechtsgrundlagen 



Kosten

  • pro Jahr bei einem Hund (70,00 EUR)
  • pro Jahr und Tier bei zwei Hunden (84,00 EUR)
  • pro Jahr und Tier ab drei gehaltenen Hunden (96,00 EUR)
  • pro Jahr bei einem gefährlichen Hund (500,00 EUR)
  • pro Jahr und Tier ab zwei gehaltenen gefährlichen Hunden (550,00 EUR)

Weitere Informationen

Gefährliche Hunde im Sinne der neuen Hundesteuersatzung sind insbesondere:

  1. Pitbull Terrier
  2. American Staffordshire Terrier
  3. Staffordshire Bullterrier
  4. Bullterrier
  5. Alano
  6. American Bulldog
  7. Bullmastiff
  8. Mastiff
  9. Mastino Espanol
  10. Mastino Napoletano
  11. Fila Brasileiro
  12. Dogo Argentino
  13. Rottweiler
  14. Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Hundesteuer

Alle Hunde, die in der Gemeinde Nordkirchen gehalten werden, sind steuerlich anzumelden.

Die Steuerpflicht des Hundehalters/der Hundehalterin beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit dem Ablauf den Monats, in dem der Hund abgegeben oder veräußert wird oder verstirbt. Ein Nachweis obliegt dem/der Steuerpflichtigen. Wird ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Gemeinde Nordkirchen eingeht.

Bei Zuzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monat. Bei Wegzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters in eine andere Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Steuerpflicht fällt. Sowohl bei Zuzug wie auch bei Wegzug muss eine An- bzw. Abmeldung des Hundes/der Hunde zur Hundesteuer erfolgen.

Über mögliche Steuerermäßigungen bzw. Steuerbefreiungsgründe finden Sie Informationen in der Hundesteuersatzung.

Am einfachsten ist die Anmeldung bzw. Abmeldung von der Hundesteuer online, zu finden unter Online-Dienste (Anträge, Meldungen, ...) 

Rechtsgrundlagen 



Gefährliche Hunde im Sinne der neuen Hundesteuersatzung sind insbesondere:

  1. Pitbull Terrier
  2. American Staffordshire Terrier
  3. Staffordshire Bullterrier
  4. Bullterrier
  5. Alano
  6. American Bulldog
  7. Bullmastiff
  8. Mastiff
  9. Mastino Espanol
  10. Mastino Napoletano
  11. Fila Brasileiro
  12. Dogo Argentino
  13. Rottweiler
  14. Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Anmeldung zur Hundesteuer https://serviceportal.nordkirchen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/11275/show
Team 12 - Kommunale Einnahmen
Bohlenstr. 2 59394 Nordkirchen

Frau

Elke

Niesmann

56

02596 917-156
steueramt@gemeinde.nordkirchen.de

Frau

Melanie

Storm

Teamleitung

60

02596 917-160
steueramt@gemeinde.nordkirchen.de