Für auf dem Grundstück verbrauchte bzw. zurückgehaltene Abwassermengen (Wasserabzugsmengen) kann grundsätzlich eine Gebührenermäßigung beantragt werden. 

Wasserabzugsmengen fallen z. B. für die Gartenbewässerung (Sprengwasser) oder für die Befüllung von Teichanlagen an. 

Voraussetzung für die Anerkennung von entsprechenden Gebührenermäßigungen ist, dass das Frischwasser nachweislich nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wurde.Dies erfolgt in der Regel durch einen Wasserzwischenzähler. Der Einbau eines geeichten Wasserzwischenzählers erfolgt auf eigene Kosten und ist bei der Gemeinde anzumelden. Für die Anmeldung einer Gartenwasseruhr werden folgende Unterlagen und Angaben benötigt:

  • Einbaudatum
  • Rechnungsbeleg
  • Konformitätserklärung
  • Foto Draufsicht Uhr (es muss die Zählernummer und das CE-Zeichen erkennbar sein. Bei einigen Uhren befindet sich das CE-Zeichen seitlich am Uhrengehäuse. In diesen Fällen auch davon ein Foto einreichen.)
  • Foto der Wasserentnahmestelle (es muss erkennbar sein, dass sich weder ein Ausgussbecken noch ein Bodenabfluss mit Anschluss an den Schmutzwasserkanal direkt unterhalb des Hahnes befinden)

Bei Einbau durch einen Sanitärbetrieb reichen Sie bitte die Rechnung ein. Dadurch werden die ersten drei Spiegelstriche ersetzt.

Über den Wasserzwischenzähler dürfen keine Pools oder Planschbecken befüllt werden. Das sogenannte Poolwasser ist Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz, darf deshalb nicht zur Gartenbewässerung genutzt und muss über die Kanalisation entsorgt werden. Sollten Sie aber keine andere Möglichkeit haben Ihren Pool/Ihr Plantschbecken zu befüllen, teilen Sie bei Meldung des Zählerstandes mit, welches Fassungsvermögen der Pool/das Planschbecken hat und wie oft Sie befüllt/nachgefüllt haben.

Frischwasserabzugsmengen werden auch in Sonderfällen unter Vorlage geeigneter Unterlagen anerkannt. Dies gilt z. B. in Bäckereien aufgrund des Mehlverbrauchs, in Autowaschanlagen wegen des Haft- und Verdunstungsverbrauchs, in landwirtschaftlichen Betrieben in Bezug auf die Viehtränke, bei Bauwasserverbrauch oder bei einem Wasserrohrbruch, wenn eine Kanalableitung unterbleibt. Der entsprechende Antrag kann formlos gestellt werden. 

Die anerkannten Wasserabzugsmengen werden auf dem Abgabenbescheid, der gewöhnlich den Eigentümern/-innen der jeweiligen Grundstücke zugestellt wird, ausgewiesen. Die Gutschrift wird dem Verbrauchsjahr zugerechnet, der der Berechnung der Schmutzwassergebühr zugrunde liegt. Im Falle der Vermietung erfolgt eine Abrechnung zwischen Mieter/-in und Eigentümer/-in.

Meldung von Wasserabzugsmengen

Über private Wasseruhren erfasste Abzugsmengen, vor allem die Verbräuche für die Gartenbewässerung, sind durch die Grundstückseigentümer/-innen bis zum 15.11. eines jeden Jahres der Gemeinde Nordkirchen online oder schriftlich anzuzeigen. Bis zu dem Zeitpunkt gemeldete Zählerstände können in der Jahresveranlagung berücksichtigt werden. Später gemeldete Zählerstände können im ersten Änderungsdienst verarbeitet werden, wenn diese online oder schriftlich bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Jahresbescheides mitgeteilt wurden. Noch später gemeldete Zählerstände werden nicht mehr berücksichtigt..

Wichtiger Hinweis:
Die Wasserzwischenzähler sind für sechs Jahre geeicht. Ausschlaggebend ist das Eichjahr, nicht das Einbaujahr. Nach Ablauf der Eichung können Wasserabzugsmengen nicht mehr anerkannt werden.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  • Installation eines Wasserzwischenzählers
  • Mitteilung an die Gemeinde Nordkirchen über den Einbau

Kosten

Es fallen keine separaten Gebühren an - durch die Meldung entsprechender Verbräuche würden Sie Abwassergebühren sparen.