Arbeitslosengeld II
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Für erwerbsfähige Personen sowie gegebenenfalls für die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend sichern können, besteht ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II/ Arbeitslosengeld II. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Bearbeitet werden Leistungsangelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jobcenter der Gemeinde Nordkirchen.
Für das Jobcenter der Gemeinde Nordkirchen gelten besondere Öffnungszeiten mit der Notwendigkeit einer vorherigen Terminvereinbarung. Das bedeutet, dass Sie mit Ihrer Ansprechperson zuerst einen festen Termin vereinbaren, damit Sie Ihre Anliegen ausführlich besprechen können. Dies gilt sowohl für Erstantragstellungen als auch für laufende Leistungsangelegenheiten.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Das SGB II zielt darauf ab, die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten sowie der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu stärken und dazu beizutragen, dass die Leistungsberechtigten den Lebensunterhalt künftig wieder unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Das Hauptaugenmerk zur Erreichung dieses Ziels ist auf die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit und somit den Einsatz der Arbeitskraft gerichtet. Die Betroffenen sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Das Ausschöpfen aller Möglichkeiten umfasst die Pflicht, aktiv durch Arbeitsaufnahme mitzuwirken und an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilzunehmen. Durch die Grundsätze "Fördern und Fordern" ist dies gesetzlich verankert.
Die Umsetzung dieser Unterstützung wird im Jobcenter der Gemeinde Nordkirchen durch ein erfahrenes und zuverlässiges Fallmanagement garantiert.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Flankiert wird dieser vom Grundgedanken her zeitlich befristete Prozess durch die Gewährung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Regelbedarfen, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie in besonderen Lebenssituationen etwaig zustehenden Mehrbedarfsleistungen. Für Kinder und Jugendliche kann zusätzlich ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe bestehen.
Die Leistungen sind in der Regel auf einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten befristet. In Ausnahmefällen, z.B. bei vorläufiger Bewilligung aufgrund von schwankendem Einkommen, erfolgt eine Verkürzung des Bewilligungszeitraumes auf sechs Monate.
Soweit nach Ablauf dieses Zeitraumes weiterhin Hilfebedürftigkeit bestehen sollte, ist eine erneute Antragstellung durch die Leistungsberechtigten erforderlich.
Bei Fragen zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich Neu- und Wiederholungsanträge) hilft Ihnen die für Sie zuständige Leistungssachbearbeitung weiter.
Antragstellung
Für die Geltendmachung von Hilfeleistungen nach dem SGB II ist immer eine Antragstellung erforderlich. Für Zeiten vor der notwendigen Antragstellung ist im Nachhinein keine Hilfeleistung mehr möglich. Gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II wirkt der Antrag grundsätzlich auf den Ersten des Monats der Antragstellung zurück.
Für die Antragstellung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Leistungssachbearbeitung und vereinbaren einen Termin zur Erstberatung. Dort erhalten Sie Informationen darüber, ob voraussichtlich ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht und welche Unterlagen von Ihnen vorzulegen sind.
Unterlagen
Bitte bringen Sie zur Erstberatung folgende Unterlagen mit:
- Personalausweis (alternativ: Pass, ggf. Aufenthaltstitel)
- Krankenkassenkarte
Im Rahmen der Erstberatung wird mit Ihnen besprochen, welche Unterlagen von Ihnen und den ggf. zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft zählenden Personen für die Antragstellung benötigt werden. Dies können u.a. folgende Unterlagen sein:
- Nachweise zu Unterkunfts- und Heizkosten (Mietvertrag, vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung, Nachweise über Kosten bei Wohneigentum, Nachweise über Heizkosten)
- Einkommensnachweise (Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen mit aktuellem Stand
- Unterlagen zum bisherigen beruflichen Werdegang
- Kontoasuzüge der letzten 3 Monate
Wenn Sie alle benötigten Unterlagen vorlegen können, vereinbaren Sie bitte einen weiteren Termin, mit der für Sie zuständigen Leistungssachbearbeitung, an dem der Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende gemeinsam mit Ihnen aufgenommen werden kann.
- Vereinfachter Antrag für Bewilligungszeiträume
- Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Anlage für ein Kind unter 15 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft
- Anlage für eine weitere Person ab 15 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft
- Veränderungsmitteilung bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Anlage zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft
- Anlage zur Überprüfung, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft”) vorliegt
- Anlage zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung
- Mietbescheinigung
- Anlage Einkommensverhältnisse
- Einkommensbescheinigung
- Berufsfragebogen
- Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
- Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- Anlage zur Feststellung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
- Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
- Merkblatt Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
- Kostennachweis mehrtätige Klassenfahrt
- Kostennachweis Mittagessen
- Bescheinigung für Tagesausflug
- Kostennachweis Verein
- Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten