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Neben der Grundsteuer gehört die Gewerbesteuer zu den Real- oder Objektsteuern. Im Gegensatz zu den Personensteuern berücksichtigt sie nicht die Leistungsfähigkeit einer Person. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbebetrieb und dessen objektive Ertragskraft besteuert.

Besteuerungsgrundlage

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes vom Finanzamt zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist.

Gewerbesteuerberechnung

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Ertrag ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser wird durch das Finanzamt durch die Anwendung eines Hundertsatzes auf den Gewerbeertrag ermittelt. Auf die von den Finanzämtern übermittelten Messbeträge wendet die Gemeinde den für den Erhebungszeitraum gültigen Hebesatz an und ermittelt auf diesem Weg die Gewerbesteuer. Diese setzt sie schließlich in einem entsprechenden Gewerbesteuerbescheid festsetzt.

Vorauszahlungen

Am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres hat der Steuerschuldner Vorauszahlungen zu entrichten. Sie betragen grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Für die Anpassung ist ein schriftlicher Antrag beim Finanzamt Voraussetzung. Diesem sind Nachweise (z.B. BWA) über die sich ergebenden Besteuerungsgrundlage beizufügen.

Werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage eines Messbescheides für Vorauszahlungszwecke des Betriebsfinanzamtes festgesetzt, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid zwingend gebunden.

Festsetzung

Aufgrund der Steuererklärung des Gewerbebetriebes ermittelt das Finanzamt den Gewerbeertrag und setzt den Steuermessbetrag fest. Dieser wird dann dem Steuermessbetrag der entsprechenden Vorauszahlung gegenübergestellt. Daraus resultieren dann entweder Nachzahlungen oder Erstattungen der Gewerbesteuer.