Durch die Änderung des Landeswassergesetzes werden die Gewässerunterhaltungsgebühren, die die Gemeinde an die Wasser- und Bodenverbände zahlt, differenziert nach versiegelter und unversiegelter Fläche, auf alle Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Nordkirchen umgelegt.

Wie unterscheiden sich die Niederschlagswasser- und die Gewässerunterhaltungsgebühr?

Die Niederschlagswassergebühr wird je Grundstück auf Grundlage der vorhandenen bebauten und befestigten Flächen, die in die Kanalisation entwässert werden, erhoben. Sie werden, wie z. B. die Müllabfuhrgebühren, jährlich über den Grundbesitzabgabenbescheid erhoben und dienen dem Bau und der Unterhaltung des Regenwasserkanals.

Die Gewässerunterhaltungsgebühr hingegen wird für alle Grundstücke im Gemeindegebiet anhand der versiegelten und der übrigen Flächen ermittelt. Sie dienen der Aufwandsdeckung der Unterhaltung der Fließgewässer im Gemeindegebiet Nordkirchen, in welche das Wasser entweder direkt oder aber über die Bodenversickerung oder über den Umweg des Kanals gelangt.

Die vorgenannten Gebühren werden vom Landeswassergesetz vorgegeben.

Warum wird zwischen versiegelten und übrigen Flächen unterschieden und welche Flächen gelten nach dem Landeswassergesetz als versiegelt?

Die Unterscheidung gibt § 64 Absatz 1 Landeswassergesetz NRW zwingend vor. Sachlich gerechtfertigt ist sie, weil die verschiedenen Flächenarten unterschiedliche Versickerungseigenschaften besitzen.

Als versiegelt im Sinne des Gesetzes gelten für die Gewässerunterhaltungsgebühr die Flächen, auf denen aufgrund ihrer Veränderungen keine ungehinderte Versickerung stattfindet. Hierunter fallen zum Beispiel:

  • Dachflächen von Gebäuden und Vorbauten (einschließlich Balkone, Dachterrassen, Dachüberstände, Schuppen, Gartenhäuschen…)
  • asphaltierte, gekieste, gepflasterte Wege, Zufahrten und Straßen
  • Kies-, Schotter-, Beton-, Pflaster- und Plattenflächen (Terrassen, Kies- und Steinbeete…)

Übrige Flächen sind alle „natürlichen“ Flächen, deren Wasserdurchlässigkeit nicht durch Bebauung oder Befestigung gemindert wird. Hier sind vor allem Blumenbeete, Grün-, Garten-, Wald-, Feld- und Ackerflächen zu nennen.

Warum werden nicht die Flächen für die Niederschlagswassergebühr als Grundlage für die Gewässerunterhaltungsgebühr genutzt.

Bei der Niederschlagswassergebühr werden lediglich die Flächen herangezogen, die über die Kanalisation entwässert werden. Befestigte Flächen, von denen das Niederschlagswasser z. B. in die Grünanlagen auf dem Grundstück abgeführt wird, werden bei der Niederschlagswassergebühr nicht veranlagt.

Hingegen müssen ALLE Grundstücksflächen bei der Gewässerunterhaltungsgebühr einbezogen werden, da diese in unterschiedlicher Ausprägung direkt oder indirekt in die Fließgewässer oder das Grundwasser entwässert werden. So gelten Kiesflächen als versiegelte Flächen im Sinne der Gewässerunterhaltungsgebühr, werden aber bei der Niederschlagswassergebühr nicht veranschlagt.

Warum soll ich die Umlage zur Unterhaltung von Gewässern zahlen, obwohl mein Grundstück nicht unmittelbar an einem Gewässer liegt?

Das Einzugsgebiet von Gewässern beschränkt sich nicht auf den unmittelbaren Uferbereich, sondern erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet, also die Gesamtheit von Grundflächen innerhalb sogenannter oberirdischer Wasserscheiden. Letztlich entwässern ALLE Grundstücke in ein zu unterhaltendes Gewässer.

Wie werden die Flächen ermittelt?

Die Flächen werden grundsätzlich anhand einer Versiegelungskartierung auf der Grundlage einer Luftbildauswertung und der Fragebögen der Grundstückseigentümer in den Neubaugebieten festgelegt. Darüber hinaus ist jeder Eigentümer auch auf Dauer verpflichtet, Veränderungen oder notwendige Korrekturen der Gemeinde mitzuteilen.

Wie wird die Höhe der Umlage ermittelt?

Umgelegt werden die von den Wasser- und Bodenverbänden der Gemeinde Nordkirchen in Rechnung gestellten Beiträge für die Gewässerunterhaltung sowie die Verwaltungskosten für die Erhebung der Umlage und die Ermittlung ihrer Grundlagen. Diese Beiträge werden auf die einzelnen Grundstücke verteilt anhand der ermittelten versiegelten und der übrigen Flächen. Auch die Gemeinde Nordkirchen hat den auf ihre Flächen entfallenden Anteil zu tragen. Gemäß der zwingenden gesetzlichen Vorgabe werden 90 % der Kosten auf die versiegelten und 10 % auf die übrigen Flächen verteilt.

Wie hoch ist die Gewässerunterhaltungsgebühr für mein Grundstück?

Das Gemeindegebiet teilt sich auf die Wasser- und Bodenverbände Stever-Lüdinghausen (überwiegend Ortsteile Nordkirchen und Capelle), Funne (überwiegend Ortsteil Südkirchen), Emmerbach und Horne (beide überwiegend Außenbereich Capelle) auf. Für jeden Verband wird die Gebühr gesondert berechnet. Die Gewässerunterhaltungsgebühr wird im Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt; dort wird auch der jeweilige Wasser- und Bodenverband benannt. Für ein Wohnbaugrundstück innerorts wird sich die Gebühr jeweils auf wenige Euro pro Jahr belaufen.

Die einzelnen Sätze pro Quadratmeter je Wasser- und Bodenverband können Sie aus der Gewässerunterhaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nordkirchen entnehmen.