Wer kann Wohngeld erhalten?

Einen Mietzuschuss können

  • Mieter oder Untermieter von Wohnraum
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
  • Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen
  • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes beantragen (Selbstzahler)

Einen Lastenzuschuss können

  • Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts - bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum- beantragen

Sind mehrere Personen Mieter oder Eigentümer des genutzten Wohnraums und sind sie zugleich auch Haushaltsmitglieder, ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmt die Haushaltsgemeinschaft die wohngeldberechtigte Person.                   

Wer erhält kein Wohngeld?

Wohngeld wird u. a. versagt,

  • für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsbildungsbeihilfe nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen;
  • wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z. B für Hotel oder Schlafplätze);
  • wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen.

Darüber hinaus sind die Bezieher von folgenden Transferleistungen von Wohngeldbezug ausgeschlossen, da sie ihre Unterkunftskosten schon mit der jeweiligen Transferleistung erstattet bekommen:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II
  • Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II
  • Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. SGB XII
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
  • Leistungen der ergänzenden Hilde zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder - u. Jugendhilfe; in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören)
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Ausnahme:
Wenn eine Person nicht zur Bedarfsgemeinschaft der oben genannten Leistungen zählt, besteht für diese Person weiterhin ein Wohngeldanspruch. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt werden kann, hängt insbesondere ab von: 

  • der Höhe des Gesamteinkommens
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung
  • der Anzahl der zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder

Vergrößert sich zum Beispiel der Haushalt durch die Geburt eines Kindes, kann das bewilligte Wohngeld auf Antrag erhöht werden. Das Gesamteinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder zusammen. Es wird in einem im Wohngeldgesetz näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. 

Auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten Sie weitere Informationen zum Wohngeld sowie einen Wohngeldproberechner für Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch.
 
Wichtig: Bitte benutzen Sie im Anschluss an die Probeberechnung nicht den dort hinterlegten Antrag da dieser veraltet ist. Stattdessen nehmen Sie bitte ausschließlich die Verlinkung zum neuen Wohngeld-Antrag.
 

Rechtsgrundlagen

Zuständige Stelle

Team 22 - Soziales
Ferdinand-Kortmann-Straße 2a
59394 Nordkirchen

Ansprechpartner