Tagtäglich wird sauberes Frischwasser aus dem Trinkwassernetz entnommen und durch Waschen, Haushaltsgebrauch, Toiletten oder gewerbliche Prozesse verschmutzt. Nach Gebrauch fließt das Brauchwasser zunächst über die eigene häusliche Kanalisation und dann weiter über die öffentlichen Straßenkanäle zur Kläranlage.
Die Beseitigung des Abwassers verursacht Kosten, die von den Benutzern der Kanalisation über die Zahlung von Abwassergebühren zu finanzieren sind. Nach Art der Inanspruchnahme unterscheidet man zwischen Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

Berechnung der Schmutzwassergebühr

Entscheidend für die Berechnung der Schmutzwassergebühr ist der von der Gelsenwasser AG mitgeteilte Verbrauch an Frischwasser aus dem Vorjahr. Aber auch das Wasser aus eigenen Brunnen oder Zisternen, welches im Haus verwendet und dann in den Schmutzwasserkanal eingeleitet wird, ist gebührenpflichtig. Aus diesem Grund müssen die Brunnen- und Zisternenbesitzer den Wasserverbrauch der Gemeinde jährlich mitteilen.

Umgekehrt kann die Gebühr ermäßigt werden, wenn z.B. Frischwasser zum Sprengen des Rasens verwendet wird. Diese Mengen sind durch einen geeichten Zwischenzähler nachzuweisen.

Nähere Informationen hierzu finden Sie bei der Dienstleistung Zwischenzähler: Wasserschwundmengen melden.

Schätzverbrauch

Wenn kein objektbezogener Frischwasserverbrauch bekannt ist, wird ein Schätzverbrauch pro Person von derzeit 36 cbm mit der entsprechenden Schmutzwassergebühr erhoben. Gewöhnlich handelt es sich um Fälle, bei denen neu gebaut wurde oder das Objekt leer gestanden hat oder umgebaut wurde. Der Schätzverbrauch wird anteilig der Monate angesetzt, in denen das Objekt bewohnt wurde.

Beginn und Ende der Gebührenpflicht

Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Gebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.  

Rechtsgrundlagen