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Bildungs- und Teilhabeleistungen
Bildungs- und Teilhabeleistungen
Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen haben in Deutschland einen Rechtsanspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT). Ziel ist es, allen Kindern und Jugendlichen das Mitmachen in Schule, Vereinen und Gruppen zu ermöglichen. Sei es bei Klassenfahrten, Tagesausflügen und dem Mittagessen in Schule sowie Kindertageseinrichtungen, als auch bei Musik, Sport oder bei Ferienfreizeiten von Vereinen und Gruppen - das BuT unterstützt Kinder und Jugendliche. Somit haben sie gleiche Chancen auf Teilhabe und Bildung.
Wer hat Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket?
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets, wenn sie oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
- Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Bürgergeld
- Wohngeld oder Kinderzuschlag,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- Leistungen nach dem SGB XII (z. B. Sozialhilfe).
Wenn keine der o. g. Leistungen bezogen wird, könnte ausnahmsweise trotzdem ein Anspruch bestehen, wenn der Bedarf an Bildung und Teilhabe nicht vollständig aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.
Weitere Voraussetzungen für das BuT sind, dass die Kinder bzw. die Jugendlichen:
- in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle betreut werden bzw. eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- keine Ausbildungsvergütung erhalten und
- unter 25 Jahre alt sind. Eine Ausnahme gilt für Leistungen für Kultur, Sport und Freizeit. Hier gilt die Altersgrenze von 18 Jahren.
Welche Leistungen gibt es?
- Schulbedarfspaket
Im Jahr 2023 erhalten Schülerinnen und Schüler 174 EUR für den persönlichen Schulbedarf (zum 01.02.2023 58 EUR und zum 01.08.2023 116 EUR).
In den Rechtskreisen SGB II und SGB XII wird bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres die Leistung automatisch und ohne gesonderte Beantragung zu den o. g. Stichtagen ausgezahlt, ab dem 16. Lebensjahr ist eine Schulbescheinigung vorzulegen.
Empfangende von Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag müssen das Paket förmlich beantragen. - Gemeinsames Mittagessen
Sofern Schulen, Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegestellen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Kinder und Jugendliche daran teilnehmen. Die Kosten werden in voller Höhe übernommen. - Ausflüge und Klassenfahrten
Die Kosten für eintägige Ausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten einer Schule oder einer Kindertageseinrichtung können aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in voller Höhe übernommen werden. - Kultur, Sport und Freizeit
Bis zum 18. Lebensjahr können Kindern und Jugendlichen für Aktivitäten im Bereich Sport, Kultur und Freizeit max. bis zu 15,00 EUR im Monat zur Verfügung gestellt werden. - Ergänzende Lernförderung
Kinder brauchen manchmal zusätzliche Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Über das BuT können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die erforderlichen Kosten übernommen werden. - Schülerbeförderung
Bei Schülerinnen und Schülern, die ihre Schule nicht ohne Zug oder Bus erreichen können, werden die notwendigen/ ungedeckten Beförderungskosten übernommen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (nächstgelegene Schule der gewählten Schulart). - Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Für Anträge der Leistungsberechtigten, die Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) oder Sozialgeld nach dem SGB II erhalten, ist das Jobcenter der Gemeinde Nordkirchen zuständig:
- Buchst. A-K
Frau Lux, Telefon: 02596 917-126 - Buchst. L-Z
Herr Kortmann, Telefon: 02596 917-127
Für Anträge von Leistungsberechtigten, die Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhalten, ist die Wohngeldstelle zuständig:
- Frau Döpper, Telefon: 02596 917-225
Asylbewerberleistungsempfänger/innen wenden sich bitte an die Abteilung Integration:
- Frau Wenner, Telefon: 02596 917-125
Sozialhilfeempfänger/innen wenden sich bitte an die Abteilung Soziale Sicherung:
- Frau Böcker, Telefon: 02596 917-128
Erforderliche Unterlagen
Weitere Informationen
Zuständige Organisationseinheit
- Fachbereich 2 - Bürgerservice, Familie, Soziales
Bohlenstr. 2
59394 Nordkirchen
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Michaela Lux
Leistungssachbearbeitung A-K
Tel: 02596 917-126
E-Mail: michaela.lux@gemeinde.nordkirchen.de
Leistungsgewährung SGB II A-K
- Herr Jan Kortmann
Teamleitung
Tel: 02596 917-127
E-Mail: jan.kortmann@gemeinde.nordkirchen.de
Leistungsgewährung SGB II L-Z
- Frau Martina Döpper
Wohngeld
Tel: 02596 917-225
E-Mail: martina.doepper@gemeinde.nordkirchen.de
Wohngeld
- Frau Jacqueline Wenner
Asylangelegenheiten
Tel: 02596 917-125
E-Mail: jacqueline.wenner@gemeinde.nordkirchen.de
Bildungs- und Teilhabeleistungen
Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen haben in Deutschland einen Rechtsanspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT). Ziel ist es, allen Kindern und Jugendlichen das Mitmachen in Schule, Vereinen und Gruppen zu ermöglichen. Sei es bei Klassenfahrten, Tagesausflügen und dem Mittagessen in Schule sowie Kindertageseinrichtungen, als auch bei Musik, Sport oder bei Ferienfreizeiten von Vereinen und Gruppen - das BuT unterstützt Kinder und Jugendliche. Somit haben sie gleiche Chancen auf Teilhabe und Bildung.
Wer hat Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket?
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets, wenn sie oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
- Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Bürgergeld
- Wohngeld oder Kinderzuschlag,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- Leistungen nach dem SGB XII (z. B. Sozialhilfe).
Wenn keine der o. g. Leistungen bezogen wird, könnte ausnahmsweise trotzdem ein Anspruch bestehen, wenn der Bedarf an Bildung und Teilhabe nicht vollständig aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.
Weitere Voraussetzungen für das BuT sind, dass die Kinder bzw. die Jugendlichen:
- in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle betreut werden bzw. eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- keine Ausbildungsvergütung erhalten und
- unter 25 Jahre alt sind. Eine Ausnahme gilt für Leistungen für Kultur, Sport und Freizeit. Hier gilt die Altersgrenze von 18 Jahren.
Welche Leistungen gibt es?
- Schulbedarfspaket
Im Jahr 2023 erhalten Schülerinnen und Schüler 174 EUR für den persönlichen Schulbedarf (zum 01.02.2023 58 EUR und zum 01.08.2023 116 EUR).
In den Rechtskreisen SGB II und SGB XII wird bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres die Leistung automatisch und ohne gesonderte Beantragung zu den o. g. Stichtagen ausgezahlt, ab dem 16. Lebensjahr ist eine Schulbescheinigung vorzulegen.
Empfangende von Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag müssen das Paket förmlich beantragen. - Gemeinsames Mittagessen
Sofern Schulen, Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegestellen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Kinder und Jugendliche daran teilnehmen. Die Kosten werden in voller Höhe übernommen. - Ausflüge und Klassenfahrten
Die Kosten für eintägige Ausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten einer Schule oder einer Kindertageseinrichtung können aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in voller Höhe übernommen werden. - Kultur, Sport und Freizeit
Bis zum 18. Lebensjahr können Kindern und Jugendlichen für Aktivitäten im Bereich Sport, Kultur und Freizeit max. bis zu 15,00 EUR im Monat zur Verfügung gestellt werden. - Ergänzende Lernförderung
Kinder brauchen manchmal zusätzliche Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Über das BuT können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die erforderlichen Kosten übernommen werden. - Schülerbeförderung
Bei Schülerinnen und Schülern, die ihre Schule nicht ohne Zug oder Bus erreichen können, werden die notwendigen/ ungedeckten Beförderungskosten übernommen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (nächstgelegene Schule der gewählten Schulart). - Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Für Anträge der Leistungsberechtigten, die Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) oder Sozialgeld nach dem SGB II erhalten, ist das Jobcenter der Gemeinde Nordkirchen zuständig:
- Buchst. A-K
Frau Lux, Telefon: 02596 917-126 - Buchst. L-Z
Herr Kortmann, Telefon: 02596 917-127
Für Anträge von Leistungsberechtigten, die Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhalten, ist die Wohngeldstelle zuständig:
- Frau Döpper, Telefon: 02596 917-225
Asylbewerberleistungsempfänger/innen wenden sich bitte an die Abteilung Integration:
- Frau Wenner, Telefon: 02596 917-125
Sozialhilfeempfänger/innen wenden sich bitte an die Abteilung Soziale Sicherung:
- Frau Böcker, Telefon: 02596 917-128
Frau
Michaela
Lux
Leistungssachbearbeitung A-K
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Herr
Jan
Kortmann
Teamleitung
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Frau
Martina
Döpper
Wohngeld
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Frau
Jacqueline
Wenner
Asylangelegenheiten
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